Vereinssatzung (in der Fassung vom 05.03.2021)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Westpfalzküken – Förderverein der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Pirmasens“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „Westpfalzküken – Förderverein der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Pirmasens e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in D-66955 Pirmasens, Pettenkoferstrasse 22, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin.
  4. Die Geschäftsstelle befindet sich im Sekretariat der Klinik des Krankenhauses.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die allseitige Förderung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin im Pirmasens, insbesondere ihrer Leistungsfähigkeit zur Entwicklung und Nutzung moderner Diagnose- und Therapieverfahren sowie ihrer Ausstrahlungskraft zum Erhalt des Faches Kinderheilkunde in der Region und in Deutschland. Zweck ist außerdem die ständige Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter der Klinik, die Unterstützung von angewandter klinischer Forschung und studentischer Ausbildung sowie die Förderung von Umsetzungsstrategien für kreative Modelle der Umgestaltung.
  2. Die Aufgaben des Vereins bestehen besonders:
    • in einer breiten Öffentlichkeitsarbeit,
    • in der Organisation und Durchführung von Info-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Krankengymnasten, Pflegepersonal und Eltern
    • in der Förderung und Unterstützung des wissenschaftlichen Lebens und Arbeitens an der Klinik,
    • in der Anwerbung und Nutzung finanzieller Mittel zur Durchsetzung moderner Diagnose- und Behandlungsstrategien sowie deren Evaluierung
    • in umfassenden Bemühungen zur Aufklärung und Integration der Eltern erkrankter Kinder in komplexe Modelle der Krankheitsbewältigung
    • in der Verbesserung der familiengerechten Ausstattung der Klinik
    • in der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und anderen Organisationen.

    Die Finanzierung dieser Aufgaben durch den Verein erfolgt nur, wenn die Finanzierung durch den Träger nicht sichergestellt ist.

  3. Der Verein ist eigenständig und selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist gemeinnützig i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

$ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer sich als natürliche oder juristische Person für pädiatrische Probleme oder Fragen interessiert, unabhängig vom Land, in dem sich der Wohnort dieser Person befindet. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach formlosem schriftlichen Antrag.
  2. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 8 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch wird in der Mitgliederversammlung entschieden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt, bei Firmen u. a. juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch eine beschlußfähige Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden (vergl. § 7, Abs. 3).
  4. Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Ehrenmitgliedschaften sind möglich. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Dauer

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft, im übrigen zu Beginn des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
  2. Die Dauer des Vereins ist unbefristet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und
    b) der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens einem, maximal vier Beisitzern, wobei die Zahl der zu wählenden Beisitzer in der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Abstimmung per Handzeichen mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
  2. die Mitgliederversammlung und
  3. ein Schirmherr. Die Schirmherrschaft des Vereins wird von einer Person des öffentlichen Lebens, jeweils für eine Wahlperiode übernommen.

§ 6 Wahl, Rechte, Pflichten, Aufgaben des Vorstandes und des Schirmherren

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, Briefwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Der Vorstandsvorsitzende des Vereins darf keine juristische Person sein.
  2. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft zu Verhandlungen die Mitgliederversammlung ein, deren Leitung dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden obliegt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand nach §5.1a vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Dabei ist das Handeln von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, aber auch ausreichend. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muß bei Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der übrige Vorstand berechtigt, den Nachfolger für die restliche Amtszeit zu berufen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Mitgliederversammlung noch keine Nachfolger wählen kann. Es ist zulässig, daß ein frei gewordenes Amt mit einem anderen vereinigt wird
  5. Über den Verlauf von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere enthalten:
    • Zahl der anwesenden Mitglieder
    • die Abstimmungsergebnisse
    • Anträge und Beschlüsse (im Wortlaut) mit Namen der Antragsteller.
  6. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zeichnungsberechtigt für alle geschäftlichen Belange sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach §5.1a gemeinsam.
  7. Der Vorstand regelt nach Vorgaben der Mitgliederversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens.
  8. Die Aufgaben des Schirmherren bestehen in breiter Öffentlichkeitsarbeit, in der Herstellung von Kontakten zu Vertretern des öffentlichen Lebens und der damit verbundenen Propagierung von Aufgaben und Zwecken des Vereins. Der Schirmherr wird durch den Vorstand zur Übernahme der Schirmherrschaft gebeten, er hat den Status eines Mitgliedes des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 (vier) Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich eingeladen worden ist.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten und sind dann in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen.
  3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Änderungen der Satzung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und gegebenenfalls über die Neuwahl des Vorstandes. Sie wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden sowie Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei besonderem Vereinsinteresse einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.

§ 8 Publikationen

Alle Veröffentlichung im Namen des Vereins erfolgen durch den Vorstand.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Städtisches Krankenhaus Pirmasens gGmbH zur Verwendung in der Kinderklinik zu . Sollte zu diesem Zeitpunkt das Städt. Krankenhaus nicht mehr in seiner jetzigen Form bestehen, so erfolgen Rücksprache und Einigung zum Verbleib des Vereinsvermögens mit dem örtlichen Finanzamt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Diskussion und Billigung durch die Mitglieder am 18.02.2004 in Kraft.

Pirmasens, am 18.02.2004, geändert durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2021